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Lkw-Sonntagsfahrverbot
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist kein Bußgeld-Fahrverbot: Es steht im Kalender, nicht im Bescheid. Wer unter das Verbot fällt, welche Ausnahmen die Straßenverkehrs-Ordnung selbst nennt und was ein Verstoß kostet, steht hier — mit der Feiertagsliste des Gesetzes, in der auch der Karfreitag steht.
Veröffentlicht 31.07.2026

Es gibt zwei ganz verschiedene Fahrverbote. Das eine steht im Bußgeldbescheid: die Nebenfolge nach § 25 StVG, die eine Person für einige Monate vom Steuer holt. Das andere steht im Kalender: § 30 Abs. 3 StVO verbietet an Sonntagen und Feiertagen die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit schweren Lastkraftwagen — jedes Wochenende, für alle. Dieser Beitrag behandelt das zweite.
Das Verbot gilt von 0 bis 22 Uhr. Es endet also nicht um Mitternacht, sondern am Abend — deshalb rollt der Lkw-Verkehr am späten Sonntagabend wieder an.
Kein Bußgeld-Fahrverbot
§ 30 Abs. 3 StVO · § 25 StVG
- 0–22 UhrVerbotszeitraum§ 30 Abs. 3 S. 1 StVO
- 120 €Regelsatz beim FührenBKat lfd. Nr. 119
- 570 €Regelsatz für HalterBKat lfd. Nr. 120
Überblick
Wer unter das Verbot fällt
Erfasst sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen — und zwar nur, soweit sie geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter befördern, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten.
Der Anhänger-Arm der Vorschrift trägt keine eigene Massegrenze: Entscheidend ist dort allein, dass der Anhänger hinter einem Lastkraftwagen läuft. Fahrten ohne geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung fallen schon nach dem Wortlaut nicht unter das Verbot.
Zahlen
Die Feiertage des Gesetzes
Welche Tage Feiertage im Sinne des Verbots sind, regelt § 30 Abs. 4 StVO selbst — die Liste ist abschließend: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Allerheiligen, erster Weihnachtstag, zweiter Weihnachtstag.
Drei Einträge gelten nur in den im Gesetz genannten Ländern: Fronleichnam, der Reformationstag und Allerheiligen. Der Karfreitag steht ohne Länderzusatz in der Liste — an ihm gilt das Verbot bundesweit.
Ablauf
Ausnahmen, die das Gesetz selbst nennt
Die Straßenverkehrs-Ordnung nimmt bestimmte Transporte ausdrücklich vom Verbot aus (§ 30 Abs. 3 S. 2 StVO):
- kombinierter Güterverkehr Schiene–Straße und Hafen–Straße, jeweils innerhalb der im Gesetz festgelegten Entfernungsgrenzen
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch, frischer Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse
- bestimmte tierische Nebenprodukte nach der im Gesetz genannten EU-Verordnung
- Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge im Unfall- oder sonstigen Notfall
- der Transport lebender Bienen
- Leerfahrten im Zusammenhang mit den ausgenommenen Transporten
- Fahrten nach dem Bundesleistungsgesetz sowie der Bundeswehr und der NATO-Truppen im militärischen Bedarfsfall
Hintergrund
Was ein Verstoß kostet
Wer im Verbotszeitraum verbotswidrig fährt, zahlt nach dem Bußgeldkatalog im Regelfall 120 €. Ordnet die Halterin oder der Halter das Fahren an oder lässt es zu, sind es 570 € — der Katalog nimmt das Unternehmen deutlich strenger in die Pflicht als die Person am Steuer.
Was es nicht gibt
Keine Punkte
FeV Anlage 13 — kein Tatbestand zu § 30 Abs. 3 StVO
Samstage in der Reisezeit
Ferienreiseverordnung
Nächster Schritt
Lkw und Bus
Der Bußgeldkatalog staffelt Geschwindigkeit nicht nur nach Ortslage, sondern auch nach Fahrzeugklasse. Für schwere Fahrzeuge gilt eine eigene Leiter, für Gefahrgut und Busse mit Fahrgästen noch einmal eine schärfere — mit früherem Fahrverbot als beim Pkw.