Details
Praktische Fahrprüfung
Auf die häufigste Frage zur praktischen Prüfung — wie viele Fehler erlaubt sind — gibt die Verordnung keine Zahl. Sie nennt stattdessen zwei Gründe, aus denen eine Prüfung nicht bestanden ist.
Zahlen
Dauer und Fahrzeit
- 55 Min.Prüfungsdauer insgesamt
- 30 Min.davon reine Fahrzeit
- 12besondere Ausbildungsfahrten
Beide Zahlen stehen in derselben Tabelle und meinen Verschiedenes: die 55 Minuten sind der ganze Termin, die 30 Minuten nur das Fahren — ohne Grundfahraufgaben, ohne Vor- und Nachbereitung. Es sind MINDESTZEITEN.
Fundstellen: Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, Anlage 7 Nummer 2.3, Tabelle, Zeile „Klasse B", Spalte „davon Fahrzeit" · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, Anlage 7 Nummer 2.3, Tabelle, Zeile „Klasse B", Spalte „Prüfungsdauer insgesamt" · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, Anlage 7 Nummer 2.5.2 · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 17 Absatz 2 · Fahrschüler-Ausbildungsordnung – FahrschAusbO, Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3), Spalte „A1 A2 A B"
Befund
Wie viele Fehler sind erlaubt?
Keine Zahl. Die Verordnung nennt stattdessen zwei Gründe, aus denen eine praktische Prüfung nicht bestanden ist.
| Grund | Was die Verordnung dazu sagt |
|---|---|
| Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen | Ein solcher Fehler führt für sich allein zum Nichtbestehen; die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. |
| Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern | Leichte und schwere Fehler führen als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen; erst ihre Wiederholung oder Häufung tut es. Wie viele es sind, sagt die Verordnung nicht. |
Keine zulässige Fehlerzahl
Für die praktische Prüfung gibt es keine zulässige Fehlerzahl. Anlage 7 Nummer 2.5.2 nennt die Gründe des Nichtbestehens qualitativ und ohne jede Zahl: „Zum Nichtbestehen der Prüfung führen: a) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder b) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen." Die Nummern 2.5.1 bis 2.5.4 und 2.6 enthalten keine Schwelle, keinen Punktwert und keine Obergrenze. Auch die vom Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gemachte Prüfungsrichtlinie für die praktische Prüfung nennt in ihrer Nummer 1.6 dieselbe Regel wieder qualitativ, mit Bewertungsstufen und Fehlerklassen statt einer Grenze — deshalb greift hier auch nicht die Konstruktion „Behörde veröffentlicht die Zahl", die dieses Format für Großbritannien kennt: es gibt keine Zahl zu veröffentlichen.
Prüfungsstoff
Die Grundfahraufgaben
Aus dieser Liste stellt die Verordnung die Aufgaben der Klasse B zusammen — nicht alle davon werden gefahren.
- · Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- · Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- · Umkehren
- · Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
- · Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Vorher
Fahrstunden: was vorgeschrieben ist
| Besondere Ausbildungsfahrt | Fahrten |
|---|---|
| Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung), davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten | 5 |
| Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung | 4 |
| Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit, zusätzlich zu den Fahrten nach den Zeilen 1 und 2 | 3 |
Für die Grundausbildung gibt es keine Mindestzahl
Für die GRUNDAUSBILDUNG — die gewöhnlichen Übungsstunden, die ein Fahrschüler mit „Fahrstunden" meint — schreibt keine Vorschrift eine Mindestzahl vor. Vorgeschrieben sind nur die zwölf besonderen Ausbildungsfahrten der Anlage 4. § 5 FahrschAusbO Absatz 6 zählt abschließend auf, welche Einheiten Mindestanforderungen sind — „Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen" —, und das sind die besonderen Ausbildungsfahrten (Absatz 3), die Ausbildung der Klassen D1, D, D1E, DE (Absatz 4) und die technische Unterweisung (Absatz 5). Die Grundausbildung der Klasse B steht in den Absätzen 1 und 2 und trägt keine Zahl. Anlage 5, die einzige Stelle im Regelwerk, an der überhaupt eine Grundausbildungs-Stundenzahl steht, ist mit „Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE" überschrieben. Wie viele Übungsstunden nötig sind, entscheidet nach § 6 Absatz 2 der Fahrlehrer, der den Abschluss der Ausbildung feststellt.
Danach
Wiederholung
Auch die praktische Prüfung darf in der Regel frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind dabei nicht zu wiederholen.
Keine Höchstzahl an Versuchen
Die FeV begrenzt die Zahl der Prüfungsversuche nicht — siehe die gleichlautende Feststellung zur theoretischen Prüfung. Begrenzt ist stattdessen die FRIST: nach § 18 Absatz 2 Satz 3 darf zwischen dem Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins nicht mehr als zwei Jahre liegen, „andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit".
Mit der ersten Fahrerlaubnis beginnt eine Probezeit nach § 2a StVG. Ihre Dauer, die Einstufung der Verstöße, die Maßnahmenstufen und das Alkoholverbot für Fahranfänger stehen auf der Seite zur Probezeit. Das Fahreignungs-Bewertungssystem erklärt die Seite zu den Punkten in Flensburg.
Nächster Schritt
Führerschein-Kosten
Gesetzlich festgesetzt ist nur ein Teil der Kosten: Antrag, Prüfungen und Erteilung. Was die Fahrschule verlangt, setzt keine Verordnung fest — deshalb steht auf dieser Seite keine Gesamtsumme.