Bußgeldmeter

Details

Punkte in Flensburg

Das Fahreignungs-Bewertungssystem arbeitet mit Bereichen, nicht mit einzelnen Schwellenwerten — und mit zwei Fristen, die verschiedene Anfangspunkte haben.

Foto: ein Schreibtisch mit gestapelten Formularen auf Klemmbrettern, davor ein Führerschein im Scheckkartenformat und ein Kugelschreiber

Hintergrund

Was das Register ist und was hineinkommt

Das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg speichert Entscheidungen, nicht Vorwürfe. Eingetragen wird erst, wenn eine Entscheidung rechtskräftig ist — und nur, wenn sie die Schwelle des Gesetzes erreicht.

Bewertet wird in drei Klassen (§ 4 Abs. 2 StVG). Drei Punkte gibt es für Straftaten, die mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperre verbunden sind. Zwei Punkte für die übrigen Straftaten und für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten. Einen Punkt für die übrigen in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Ordnungswidrigkeiten.

Welcher Tatbestand in welche Klasse fällt, entscheidet nicht der Betrag, sondern die Anlage: drei Listen, jede mit Verweisen auf die laufenden Nummern des Bußgeldkatalogs. Steht ein Tatbestand in keiner dieser Listen, bringt er keine Punkte — unabhängig davon, wie teuer er ist.

Was es nicht gibt

Unterhalb von 60 € entsteht keine Eintragung

Eine Ordnungswidrigkeit wird nur eingetragen, wenn die festgesetzte Geldbuße mindestens 60 € beträgt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Darunter gibt es keine Eintragung, also auch keine Punkte und keine Tilgungsfrist — selbst dann nicht, wenn der Tatbestand in Anlage 13 mit einer Punktzahl geführt wird. „Gelistet" und „gebracht" sind zwei verschiedene Dinge.

§ 28 Abs. 3 Nr. 3a StVG

Zahlen

Die Maßnahmenstufen sind Bereiche

Das Gesetz beschreibt vier Zustände als Punktebereiche. Bei 1 bis 3 Punkten wird lediglich vorgemerkt: Es passiert nichts außer der Eintragung. Bei 4 bis 5 Punkten folgt die Ermahnung — ein Schreiben, das über die Lage informiert und auf das Seminar hinweist. Bei 6 bis 7 Punkten die Verwarnung, deutlich formuliert und mit dem Hinweis auf die nächste Stufe. Ab 8 Punkten gilt man kraft Gesetzes als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis wird entzogen.

Dass es Bereiche und nicht Einzelwerte sind, hat praktische Folgen. Die Behörde muss die Stufen der Reihe nach durchlaufen. Wer mehrere Eintragungen auf einmal bekommt und dabei eine Stufe überspringt, erhält die übersprungene Maßnahme nachträglich — und § 4 Abs. 6 StVG setzt den Punktestand dann auf die Obergrenze dieser Stufe zurück, also auf 5 beziehungsweise 7 Punkte, mit Wirkung vom Tag der Mitteilung.

Die Entziehung nach der obersten Stufe ist keine Ermessensentscheidung. Sie ist auch kein Fahrverbot: Ein Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis bestehen und untersagt nur zeitweise das Fahren; die Entziehung nimmt die Fahrerlaubnis weg, und danach steht eine Neuerteilung mit eigenen Voraussetzungen.

  • 1 bis 3Vormerkungohne Maßnahme
  • 4 bis 5Ermahnung
  • 6 bis 7Verwarnung
  • 8Entziehung der Fahrerlaubnis

Ablauf

Zwei Uhren: Tattag und Rechtskraft

Der häufigste Fehler beim Punktestand ist kein Rechenfehler, sondern eine Verwechslung von Daten. Das Gesetz arbeitet mit zwei Uhren, und sie starten an verschiedenen Ereignissen.

Für die Maßnahme zählt der Punktestand zum Tattag der letzten Zuwiderhandlung, die zur Überschreitung geführt hat (§ 4 Abs. 5 StVG). Punkte entstehen rückwirkend zu diesem Tag, sobald die Entscheidung rechtskräftig wird. Eine Ermahnung kann deshalb auf einem Stand beruhen, der zum Zeitpunkt des Briefes schon nicht mehr aktuell ist — und eine spätere Tilgung macht eine wirksam gewordene Maßnahme nicht rückgängig.

Für die Tilgung zählt die Rechtskraft beziehungsweise die Unanfechtbarkeit (§ 29 Abs. 4 StVG). Bei einer Seminar-Notierung ist es stattdessen das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung. Der Tattag spielt hier keine Rolle.

Wer beide Uhren zusammenwirft, kommt zu einem Stand, der entweder zu niedrig oder zu hoch ist — je nachdem, in welche Richtung er irrt. Der Punkte-Rechner nimmt darum je Eintragung beide Daten auf und beschriftet sie mit ihrem gesetzlichen Namen.

Überblick

Tilgung, Sonderfrist und Überliegefrist

Jede Eintragung tilgt für sich, nach der Frist ihrer Punkteklasse: 2,5 Jahre für die einfachen Ordnungswidrigkeiten, 5 Jahre für die mit zwei Punkten bewerteten Zuwiderhandlungen und für die Seminar-Notierung, 10 Jahre für Straftaten mit Entziehung oder Sperre.

Die längste Frist hat einen eigenen Beginn: Sie läuft erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis an, mit einer Auffangregel, die die Frist spätestens einige Jahre nach Rechtskraft in Gang setzt (§ 29 Abs. 5 StVG). Ohne diese Regel könnte eine Eintragung unbegrenzt stehen bleiben, solange niemand einen neuen Antrag stellt.

Getilgt heißt nicht gelöscht. Für bestimmte Eintragungen bleibt der Datensatz nach Ablauf der Tilgungsfrist noch 1 Jahr in der Überliegefrist verfügbar, mit eng begrenztem Verwendungszweck (§ 29 Abs. 6 StVG). Für den Punktestand zählt er in dieser Zeit nicht mehr.

Und es gibt einen vollständigen Wegfall: Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, werden die Punkte gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG) — mit Ausnahmen, die das Gesetz selbst benennt. Dieser Weg ist kein Trick, sondern die Kehrseite einer Entziehung, die man erst durchlaufen muss.

Werkzeuge

Der einzige freiwillige Abzug

Das Fahreignungsseminar bringt 1 Punkt Abzug, und zwar nur unter Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen: Der Stand liegt zwischen 1 und 5 Punkten, der letzte Abzug liegt mindestens 5 Jahre zurück, und die Teilnahmebescheinigung wird innerhalb von 14 Tagen vorgelegt. Maßgeblich für die Prüfung des Stands und für die Sperrfrist ist das Ausstellungsdatum der Bescheinigung.

Oberhalb dieses Bereichs schließt das Gesetz den Abzug ausdrücklich aus. Ein Seminar bleibt möglich und kann sinnvoll sein — punktemindernd ist es dann nicht.

Was es nicht gibt

Ermahnung und Verwarnung kosten nichts

Für die Maßnahmenstufen des § 4 StVG selbst sieht das Gesetz keine Gebühr vor. Was auf einem Bußgeldbescheid als Gebühr und Auslagen erscheint, gehört zum Bußgeldverfahren und nicht zur Stufe des Punktesystems. Wer beides in einer Summe erwartet, sucht eine Rechnung, die es nicht gibt.

§ 4 StVG

Was es nicht gibt

Für das Fahreignungsseminar gibt es keinen gesetzlichen Preis

Geregelt sind Inhalt, Wirkung und Fristen, nicht die Kosten. Angeboten wird das Seminar von privaten Stellen zu Marktpreisen; eine Zahl zu nennen wäre eine Aussage über einen Markt und nicht über das Recht.

§ 4 Abs. 7 StVG

Recherche

Woraus ein Fahreignungsseminar besteht

Das Seminar ist keine einheitliche Veranstaltung, sondern besteht aus zwei Teilmaßnahmen, die aufeinander abzustimmen sind: einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen. Beide gehören zum selben Seminar; wer nur eine von beiden besucht, hat es nicht absolviert.

Wer sie durchführen darf, bestimmt das Gesetz getrennt. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme führen Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer durch, die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 des Fahrlehrergesetzes verfügen. Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme führen Personen mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie durch, die die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt und an fachliche Voraussetzungen knüpft, die § 4a Abs. 4 StVG aufzählt.

Die Teilnahmebescheinigung stellt die Inhaberin oder der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie aus. Ihr Ausstellungsdatum ist der Anker für alles Weitere: An ihm hängt die Prüfung, ob der Punktestand im begünstigten Bereich lag, an ihm hängt die Sperre bis zum nächsten Abzug, und von ihm aus läuft die Frist zur Vorlage bei der Behörde. § 4 Abs. 7 und § 4a StVG benennen dieses Datum übereinstimmend — an dieser Stelle widersprechen sich die beiden Vorschriften nicht.

Was es nicht gibt

Das Gesetz beschreibt die beiden Teilmaßnahmen nicht inhaltlich

Was „verkehrspädagogisch" und was „verkehrspsychologisch" heißt, definiert § 4a StVG nicht. Die Vorschrift benennt die beiden Teile und regelt, wer sie durchführen darf — die Abgrenzung erfolgt also über die Erlaubnis, nicht über ein Curriculum. Wer im Gesetz eine Beschreibung des Ablaufs oder der Inhalte sucht, findet dort keine, und wir behaupten hier auch keine.

§ 4a Abs. 2, 3 StVG

Was es nicht gibt

Auch für die Module nennt das Gesetz keinen Preis

Die Suche nach Gebühr, Kosten, Entgelt, Preis und Euro im gesamten § 4a StVG bleibt ohne Treffer, und auch die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 6 StVG erwähnt das Fahreignungsseminar nicht. Damit gilt für alle drei Maßnahmen des Straßenverkehrsgesetzes — Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung, Fahreignungsseminar — dasselbe Muster: Der Staat regelt, wer sie anbieten darf und wie sie zu dokumentieren sind, und überlässt den Preis dem Markt. Das ist ein Befund, keine Lücke unserer Recherche.

§ 4a StVG · § 6 StVG

Ablauf

Punktestand abfragen

Den eigenen Stand im Fahreignungsregister muss niemand schätzen: § 30 Abs. 8 StVG gibt jeder betroffenen Person einen Anspruch auf Auskunft über den Registerinhalt und die Zahl der Punkte — unentgeltlich.

Kostenlos per Gesetz

Die Auskunft ist unentgeltlich — das steht im Gesetz selbst. Wer für die reine Abfrage bezahlt, bezahlt für etwas, das das Gesetz kostenlos vorsieht.

§ 30 Abs. 8 StVG

  1. Online mit eIDWer den elektronischen Identitätsnachweis nutzt — Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel —, kann die Auskunft elektronisch beantragen und erhalten.
  2. Schriftlich beantragenDer schriftliche Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben, ein Identitätsnachweis ist beizufügen. Die Auskunft wird schriftlich erteilt.

Nächster Schritt

Punkte-Rechner

Listen Sie Ihre Eintragungen auf und der Rechner zeigt den Punktestand am Stichtag, die Maßnahmenstufe und die Tilgung jeder Eintragung — mit den zwei Uhren strikt getrennt.

Verwandte Verstöße

FAQ

Alle Werte aus Primärquellen — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.