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Führerscheinklassen

Das Mindestalter ist nicht ein Datum, sondern bis zu drei: eines für die Erteilung, eines für die theoretische und eines für die praktische Prüfung. Und die Fahrerlaubnis läuft nie ab — der Führerschein schon.

Klassen

Was die Klassen erlauben

KlasseErlaubtVorbesitz
BKraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).—
BEFahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.B
AMLeichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.—
A1Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einer Leistung von bis zu 15 kW.—
A2Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.—
AKrafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.—

Fundstellen: Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 6 Absatz 1, Klasse B · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 5 Buchstabe a · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 6 Absatz 1, Klasse BE · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 6 Absatz 1, Klasse AM · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 1 · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 6 Absatz 1, Klasse A1 · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 2 · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 6 Absatz 1, Klasse A2 · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 3 · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 6 Absatz 1, Klasse A · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 4 Buchstabe a · Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, § 10 Absatz 1 Satz 1 lfd. Nr. 4 Buchstabe c

Mindestalter

Mehrere Regeln, nicht eine Zahl

Das Mindestalter bindet die Erteilung. Für die beiden Prüfungen lässt die Verordnung einen Vorlauf zu — und deshalb ist die Antwort auf „ab wann darf ich?“ nicht eine Zahl, sondern mehrere Regeln: eine für die Erteilung, eine für die theoretische und eine für die praktische Prüfung, wobei einzelne Klassen zusätzliche oder abweichende Regeln vorsehen, wie die Tabelle unten zeigt.

B

  • 18 Jahre — Erteilung
  • 18 Jahre — theoretische PrüfungDie theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 18 Jahre — praktische PrüfungDie praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 17 Jahre — ErteilungBegleitetes Fahren ab 17: die Fahrerlaubnis wird mit der Auflage erteilt, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine namentlich benannte Begleitperson mitfährt. Die Auflage entfällt mit Erreichen des Mindestalters nach Buchstabe a.

BE

  • 18 Jahre — Erteilung
  • 18 Jahre — praktische PrüfungFür die Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE bedarf es nur einer praktischen Prüfung; eine theoretische Prüfung wird für diese Erweiterung nicht abgelegt. Sie darf frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

AM

  • 15 Jahre — Erteilung
  • 15 Jahre — theoretische PrüfungDie theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 15 Jahre — praktische PrüfungDie praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

A1

  • 16 Jahre — Erteilung
  • 16 Jahre — theoretische PrüfungDie theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 16 Jahre — praktische PrüfungDie praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

A2

  • 18 Jahre — Erteilung
  • 18 Jahre — theoretische PrüfungDie theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 18 Jahre — praktische PrüfungDie praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

A

  • 24 Jahre — Erteilung
  • 24 Jahre — theoretische PrüfungDie theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 24 Jahre — praktische PrüfungDie praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • 20 Jahre — ErteilungStufenweiser Zugang: bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. In diesem Fall bedarf es nach § 15 Absatz 3 nur einer praktischen Prüfung, und die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.

Befund

Der Führerschein läuft ab, die Fahrerlaubnis nicht

Auf der Karte steht ein Datum, und es wird oft für das Ende der Fahrerlaubnis gehalten. Es ist das Ende des DOKUMENTS: der Führerschein wird auf 15 Jahre befristet ausgestellt.

Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt

Die FAHRERLAUBNIS selbst ist für diese Klassen unbefristet. § 23 Absatz 1 Satz 1 FeV: „Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt." Satz 2 derselben Vorschrift befristet ausdrücklich nur die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf längstens fünf Jahre, und § 24a Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Befristung des Führerscheins § 23 Absatz 1 unberührt lässt.

Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird nur der FÜHRERSCHEIN erneuert, nicht die Fahrerlaubnis: § 24 Absatz 1 knüpft die Verlängerung an einen Eignungs- und Sehnachweis, zählt dafür aber abschließend die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E auf.

Voraussetzung

Der Sehtest

  • Sehtest bei einer amtlich anerkannten Sehteststelle; bei Nichtbestehen eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens.

Nächster Schritt

Theoretische Fahrprüfung

Die theoretische Prüfung wird nicht nach falschen Antworten bewertet, sondern nach Fehlerpunkten — und eine zweite Regel lässt unabhängig von deren Zahl durchfallen. Beides steht in Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Alle Werte aus Primärquellen — mit Fundstelle und wörtlichem Zitat zu jeder Zahl.