Bußgeldmeter

Details

Halterhaftung

Ein Bußgeldverfahren richtet sich gegen die Person, die gefahren ist. Lässt sich diese Person nicht feststellen, rückt die Halterin oder der Halter in den Blick. Was daraus folgen kann — und was das Gesetz dazu nicht regelt — steht hier.

Foto: ein amtlicher Fragebogen mit Kugelschreiber auf einem Küchentisch, daneben Autoschlüssel und eine Brille, von oben gesehen

Überblick

Fahrerhaftung ist die Regel, Halterhaftung die Ausnahme

Das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kennt keine allgemeine Haftung der Halterin oder des Halters für Verkehrsverstöße. Ein Bußgeldverfahren richtet sich gegen die Person, die gefahren ist — nicht gegen die, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Wer als Halter einen Anhörungsbogen bekommt, ist deshalb nicht automatisch Betroffener: Die Behörde sucht zunächst die fahrende Person, und die Zulassung ist dafür nur der Einstieg.

Zwei Folgen knüpfen dennoch an die Haltereigenschaft an, und beide sind etwas anderes als eine Geldbuße für den Verstoß selbst. Die erste ist die Kostentragung bei Halt- und Parkverstößen nach § 25a StVG, wenn die fahrende Person nicht ermittelt werden konnte; sie ist eine Kostenentscheidung, keine Ahndung, und § 107 Abs. 2 OWiG nennt dafür eine eigene Pauschale, deren Höhe nicht zu unserem geprüften Datenbestand gehört und hier deshalb nicht steht. Den Wortlaut des § 25a StVG selbst haben wir in dieser Runde nicht abgerufen — wir nennen die Vorschrift, statt ihren Inhalt auszuformulieren.

Die zweite ist die Fahrtenbuchauflage: Konnte die Feststellung der fahrzeugführenden Person nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht erfolgen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen — für ein oder mehrere zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge, und sie kann Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 StVZO). Das ist eine Auflage für die Zukunft, keine Strafe für die Vergangenheit.

Ablauf

Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen sind nicht dasselbe

Nach einem Verstoß, bei dem nur das Fahrzeug erfasst wurde, geht ein Schreiben an die Halteranschrift. Welche Rolle es Ihnen zuweist, steht in seiner Überschrift, und diese Rolle entscheidet über alles Weitere.

Ein Anhörungsbogen richtet sich an die betroffene Person, also an die, der der Verstoß zur Last gelegt wird. Ein Zeugenfragebogen richtet sich an eine Person, von der die Behörde eine Auskunft über jemand anderen erwartet — typischerweise an die Halterin oder den Halter, wenn das Lichtbild nicht zugeordnet werden konnte. Beide Formulare fragen nach Angaben zur Person und nach Angaben zur Sache, und beide Blöcke stehen rechtlich nicht gleich.

Der Rahmen dafür steht im Ordnungswidrigkeitenverfahren und, über die Verweisung des § 46 OWiG, in der Strafprozessordnung. Wir haben diese Vorschriften in dieser Runde nicht im Volltext abgerufen und führen diesen Abschnitt deshalb als Einordnung mit benannter Vorschrift, nicht als Wortlaut. Was in Ihrem Schreiben an Belehrung steht, geht der allgemeinen Beschreibung hier ohnehin vor.

Hintergrund

Zeugnisverweigerungsrecht: Faktoren, keine Empfehlung

Die am häufigsten gestellte Frage in dieser Lage — antworten oder nicht — ist eine Frage des Einzelfalls und der Rechtsberatung. Diese Seite beantwortet sie nicht und gibt dazu auch keine Empfehlung ab. Was sie leisten kann, ist die Liste der Umstände, die in einer solchen Abwägung überhaupt eine Rolle spielen; wie sie in Ihrem Fall zueinander stehen, entscheidet nicht ein Text im Netz.

  • In welcher Rolle das Schreiben Sie anspricht — als betroffene Person oder als Zeugin beziehungsweise Zeuge. Die Belehrung auf dem Formular sagt das ausdrücklich.
  • Ob zwischen Ihnen und der gesuchten Person ein Angehörigenverhältnis besteht: Für Angehörige kennt das Verfahrensrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Reichweite die Vorschriften der Strafprozessordnung über § 46 OWiG bestimmen.
  • Welche Stelle fragt und in welcher Verfahrenslage — die Pflichten gegenüber Polizei, Bußgeldstelle, Staatsanwaltschaft und Gericht sind im Verfahrensrecht nicht identisch geregelt.
  • Ob eine Fahrtenbuchauflage im Raum steht: Sie setzt voraus, dass die Feststellung der fahrenden Person nicht möglich war — der Zusammenhang zwischen einer ausbleibenden Aufklärung und dieser Folge ist der Kern des § 31a StVZO.
  • Dass falsche Angaben eine eigene, schwerere Ebene eröffnen — dazu der Hinweis am Fuß dieser Seite.
  • Dass die Verfolgungsverjährung läuft, unabhängig davon, ob geantwortet wird. Ihre Dauer und ihre Unterbrechung stehen auf der Seite zur Zahlung.

Zahlen

Der Abgleich mit dem Lichtbild

Bei Verstößen mit Frontaufnahme steht am Anfang ein Vergleich zwischen dem Messfoto und einem amtlichen Lichtbild. Wie weit die Behörden dabei gehen dürfen, wie belastbar ein solcher Vergleich ist und welche Anforderungen an seine Darstellung im Urteil zu stellen sind, beantworten nicht die Bußgeldvorschriften, sondern die Gerichte.

Für diese Seite heißt das: Wir beschreiben die Praxis, ordnen sie als Rechtsprechung ein und behaupten dazu keinen Gesetzeswortlaut, weil es keinen gibt. Der Bußgeldkatalog und die Fahrerlaubnis-Verordnung, aus denen alle Zahlen dieser Website stammen, sagen zum Lichtbildabgleich nichts.

Rechtsprechung, kein Gesetzeswortlaut

Der Passbildabgleich ist Verwaltungs- und Gerichtspraxis

Dass die Behörde ein Messfoto mit dem amtlichen Passbild abgleicht und ein Gericht auf dieser Grundlage die Fahrereigenschaft feststellen kann, folgt aus Verwaltungspraxis und aus obergerichtlichen Entscheidungen — nicht aus einer Vorschrift, die diesen Vorgang regelt. Wir führen dazu eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz als Beleg für die Fallgruppe an, ohne ihren Primärtext in dieser Recherche abgerufen zu haben, und kennzeichnen die Angabe deshalb als offen. Was daraus für Ihren Fall folgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der Rechtsberatung.

OLG Koblenz — 3 OWi 6 SsBs 258/20 (Fallgruppe; Primärtext nicht abgerufen)

Recherche

Die Fahrtenbuchauflage: Anlass, Pflichten, Regelsatz

Anlass der Auflage ist nicht die Schwere des Verstoßes, sondern die gescheiterte Feststellung der fahrenden Person. Angeordnet wird sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, also nicht durch die Bußgeldstelle des Bundes und nicht durch das Gericht des Bußgeldverfahrens.

Was einzutragen ist, zählt Absatz 2 abschließend auf, und zwar für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt: vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift der fahrzeugführenden Person, das amtliche Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns — und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift. Absatz 3 verlangt zusätzlich, das Fahrtenbuch der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es nach dem Ende des Führungszeitraums noch für eine im Wortlaut genannte Frist aufzubewahren. Diese Frist gehört nicht zu unserem geprüften Datenbestand und steht deshalb hier als Vorschrift und nicht als Zahl.

Verstöße gegen genau diese Pflichten — das Buch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt — trägt der Bußgeldkatalog als eigene Zeile mit einem Regelsatz von 100 €. Ein Fahrverbot sieht die Zeile nicht vor.

Was es nicht gibt

Wie lange eine Fahrtenbuchauflage läuft, steht in keinem Gesetz

Weder § 31a StVZO noch die angrenzenden Vorschriften nennen eine Mindest- oder Höchstdauer für die Auflage. Die Aufbewahrungsfrist in Absatz 3 betrifft ausdrücklich die Zeit NACH dem Ende des Zeitraums, für den das Buch zu führen ist — sie setzt eine Dauer also voraus, statt sie zu bestimmen. Festgelegt wird sie im Bescheid der anordnenden Behörde; dort ist nachzusehen, nicht hier. Verbreitete Angaben zur „üblichen" Dauer stammen aus Verwaltungspraxis und Verwaltungsrechtsprechung, nicht aus dem Bundesrecht, und wir nennen deshalb keine.

§ 31a Abs. 1, 3 StVZO

Was es nicht gibt

Für das bloße Nichtbefolgen der Anordnung gibt es keine Katalogzeile

Die Bußgeldzeile knüpft an die Aufzeichnungs-, Vorlage- und Aufbewahrungspflichten der Absätze 2 und 3 an; die Vorschrift, die diese Pflichten zur Ordnungswidrigkeit erklärt, nennt ausdrücklich nur diese beiden Absätze. Für Absatz 1 — die Anordnung selbst — führt sie keinen eigenen Tatbestand. Das ist der Befund aus dem, was die Aufzählung enthält und was nicht; eine Vorschrift, die das ausdrücklich sagt, gibt es nicht. Durchgesetzt wird eine Anordnung deshalb mit den allgemeinen Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts der Länder.

§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a StVZO · BKat lfd. Nr. 190

  • 100 €Regelsatz FahrtenbuchBKat lfd. Nr. 190

Recherche

Eine Grenze, die diese Seite ausdrücklich zieht

Zu diesem Thema wird häufig nach Wegen gesucht, ein Verfahren ins Leere laufen zu lassen — bis hin zur Benennung einer Person, die gar nicht gefahren ist. Solche Wege beschreibt diese Seite nicht, und das ist eine bewusste redaktionelle Entscheidung und keine Auslassung.

Der Grund steht im Strafrecht, nicht in einer Nutzungsbedingung: Wer der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person als fahrend benennt, bewegt sich im Bereich der falschen Verdächtigung — und verlässt damit das Bußgeldverfahren, in dem es um einen Regelsatz und vielleicht um Punkte geht, zugunsten eines Strafverfahrens gegen sich selbst.

Eine falsche Fahrerangabe ist strafbewehrt

Das Strafgesetzbuch stellt die falsche Verdächtigung unter Strafe. Wer der Behörde eine andere Person als fahrend benennt, obwohl sie es nicht war, bewegt sich in diesem Bereich — und deshalb beschreibt diese Seite die Risikoseite und keine Umgehungswege. Was Sie tun müssen und was nicht, entscheidet Ihr Fall; Antworten darauf gehören in eine Rechtsberatung, nicht auf eine Website.

§ 164 StGB

Nächster Schritt

Zahlung und Fristen

Wann läuft die Einspruchsfrist ab, wann die Zahlungsfrist, und was kommt an Gebühr und Auslagen auf den Betrag? Der Rechner zeigt beides — und die Regel, die es nicht gibt.

Verwandte Verstöße

FAQ

Alle Werte aus Primärquellen — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.