Bußgeldmeter

Details

Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis: Es läuft eine festgesetzte Zeit und endet dann von selbst. Wann es beginnt, hängt aber nicht am Datum des Bescheids, sondern an der Rechtskraft — und für Ersttäter gilt eine eigene Regel.

Foto: ein Führerschein und ein Autoschlüssel auf einem Holztisch, im Hintergrund ein Wandkalender weich im Morgenlicht

Zahlen

Dauer und Wirksamkeit

Ein Fahrverbot wird für 1 bis 3 Monate verhängt und endet danach von selbst; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das ist der entscheidende Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Nach einem Fahrverbot darf wieder gefahren werden, ohne dass eine Neuerteilung beantragt oder eine Eignung nachgewiesen werden müsste.

Wirksam wird das Verbot, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Verbot im Inland darin vermerkt ist — spätestens jedoch 1 Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Rechtskraft ist dabei nicht das Datum des Bescheids: Sie tritt ein, wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstreicht oder das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

Ist in den 2 Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig geworden und tritt eine solche Rechtskraft auch bis zur Entscheidung nicht ein, verschiebt § 25 Abs. 3 StVG diesen Zeitpunkt nach hinten: Das Verbot wird dann spätestens 4 Monate nach Rechtskraft wirksam.

Verhängt wird das Fahrverbot bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde — dort „kann" die Behörde oder das Gericht es anordnen. Bei den Alkohol- und Drogentatbeständen des § 24a StVG ist es dagegen „in der Regel" anzuordnen: eine Regelfolge, von der abgewichen werden kann, aber begründet werden muss.

  • 1–3Monate Fahrverbot§ 25 Abs. 1 StVG
  • 1Monat bis zur WirksamkeitRegelfall, ab Rechtskraft
  • 4Monate im Ersttäterfallkein rechtskräftiges Fahrverbot in 2 Jahren davor

Ablauf

Vier Ereignisse, vier verschiedene Daten

Das häufigste Missverständnis beim Fahrverbot ist kein Rechenfehler, sondern eine Verwechslung von Ereignissen. § 25 StVG unterscheidet die Rechtskraft, die Wirksamkeit des Verbots und den Beginn der Verbotsfrist — drei Zeitpunkte, die auseinanderfallen können, und über die die Behörde zusätzlich belehren muss.

  1. Rechtskraft der BußgeldentscheidungAlle Fristen des § 25 StVG rechnen ab diesem Ereignis, nicht ab dem Datum auf dem Papier. Solange ein Einspruch läuft, ist der Bescheid nicht rechtskräftig — und das Fahrverbot läuft nicht an.
  2. Wirksamkeit des VerbotsWirksam wird es mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins oder mit dem Vermerk im Inland, spätestens aber 1 Monat nach Rechtskraft (Absatz 2). Im Ersttäterfall des Absatzes 3 verschiebt sich dieser äußerste Punkt.
  3. Beginn der VerbotsfristIst der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Verbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem das tatsächlich geschieht (Absatz 6 Satz 1). In den übrigen Fällen zählt der Tag der Wirksamkeit. Wer die Abgabe hinauszögert, verschiebt damit nicht das Ende des Verbots, sondern seinen Anfang.
  4. Belehrung durch die BehördeÜber den Zeitpunkt der Wirksamkeit und über den Beginn der Verbotsfrist ist bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an ihre Verkündung zu belehren (Absatz 9). Diese beiden Angaben stehen also in Ihren Unterlagen — und sie sind für Ihren Fall maßgeblich, nicht die allgemeine Beschreibung auf dieser Seite.

Überblick

Der Ersttäterfall: das Fenster des Absatzes 3

Die bekannteste Regel zum Fahrverbot wird fast überall an der falschen Stelle zitiert. Sie steht nicht in Absatz 2a — der regelt die Reichweite der amtlichen Verwahrung —, sondern in § 25 Abs. 3 StVG. Voraussetzung ist ein doppelter Blick zurück und nach vorn: In den 2 Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit darf keine Entscheidung über ein gegen Sie verhängtes Fahrverbot rechtskräftig geworden sein, und eine solche Rechtskraft darf auch bis zur jetzigen Entscheidung nicht eintreten.

Liegt der Fall so, unterscheidet die Vorschrift zwei Konstellationen. Ist der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Verbot auf ihm zu vermerken — der Regelfall —, bestimmt die Behörde abweichend von Absatz 2, dass das Fahrverbot spätestens 4 Monate nach Rechtskraft wirksam wird. Das ist eine Höchstfrist für die Behörde, kein Wahlrecht der betroffenen Person: Ein ausdrückliches Recht, den Zeitpunkt selbst zu benennen, enthält der Wortlaut an dieser Stelle nicht.

Die ausdrückliche Selbstwahl steht in der zweiten Konstellation, also in den von Nummer 1 nicht erfassten Fällen. Dort kann die betroffene Person in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt benennen — abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten nach Rechtskraft —, der frühestens nach Ablauf der Regelfrist des Absatzes 2 und spätestens 4 Monate nach Rechtskraft liegt; diesen Zeitpunkt legt die Behörde dann fest. Wird keine solche Erklärung abgegeben, wird das Verbot mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskraft wirksam.

Der Wortlaut sagt nicht selbst, welche Fälle das sind. Gelesen gegen Absatz 2a sind es die Konstellationen, in denen es keinen Führerschein zu verwahren oder zu bezeichnen gibt. Diese Zuordnung ist eine Auslegung des Gesetzeszusammenhangs und keine Aufzählung im Text — wir kennzeichnen sie deshalb als das, was sie ist.

Hintergrund

Was mit dem Führerschein geschieht

Absatz 2a beantwortet die Frage, ob ein Führerschein eingezogen oder nur beschriftet wird, und die Antwort hängt daran, wer ihn ausgestellt hat. Von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine werden für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Dasselbe gilt für Führerscheine aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — allerdings nur, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

In einem Führerschein, der weder aus der Europäischen Union noch aus dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum stammt, wird das Fahrverbot dagegen nur vermerkt; verwahrt wird er nicht. Wird der Führerschein für die Verwahrung oder für den Vermerk nicht freiwillig herausgegeben, ist er zu beschlagnahmen.

Für den Fall, dass er dabei nicht vorgefunden wird, sieht Absatz 5 ein eigenes Verfahren vor: Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ist beim Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. Das ist die einzige Stelle, an der § 25 StVG überhaupt eine Behörde beim Namen nennt — und sie ist genau auf diesen engen Fall bezogen.

Was es nicht gibt

Das Bundesrecht nennt keinen Abgabeort

Wo der Führerschein abzugeben ist, steht in § 25 StVG nirgends. Die Vorschrift regelt, wann die amtliche Verwahrung eintritt, welche Führerscheine verwahrt und welche nur vermerkt werden und was gilt, wenn der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird — welche Stelle ihn entgegennimmt, sagt sie nicht. Wir haben dafür alle neun Absätze im Volltext gelesen; die Abwesenheit ist geprüft und keine Lücke dieser Recherche. Maßgeblich ist deshalb die im Bescheid genannte Behörde: dort steht, wohin. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht, weil das Gesetz keine gibt.

§ 25 StVG

Recherche

Mehrere Verbote, Anrechnung und Rückgabe

Werden mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, werden die Verbotsfristen nacheinander berechnet und nicht nebeneinander (Absatz 4). Zuerst läuft das früher wirksam gewordene Verbot; werden zwei gleichzeitig wirksam, läuft das früher angeordnete zuerst, und bei gleichzeitiger Anordnung entscheidet die frühere Tat. Zwei Verbote von je einem Monat sind damit zwei Monate ohne Fahrzeug, nicht einer.

In die Gegenrichtung wirkt die Anrechnung: Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wird auf das Fahrverbot angerechnet, und der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO steht das gleich. Die Anrechnung kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie mit Blick auf das Verhalten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist (Absatz 7). Nicht mitgerechnet wird umgekehrt die Zeit, in der die betroffene Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird (Absatz 6 Satz 3).

Am Ende der Verbotsfrist endet die amtliche Verwahrung, und der Führerschein wird zurückgegeben; eine neue Fahrerlaubnis ist dafür nicht zu beantragen. Nur für den Sonderfall, dass ein Fahrverbot im Strafverfahren angeordnet wurde, erlaubt Absatz 8 einen Aufschub der Rückgabe, wenn die betroffene Person nicht widerspricht — die Zeit nach dem Urteil wird dann unverkürzt angerechnet. Wo der Führerschein abzuholen ist, gilt dieselbe Antwort wie bei der Abgabe: Das Gesetz sagt es nicht, der Bescheid nennt die Behörde.

Hintergrund

Fahren während des Verbots — und die Frage nach dem Ausland

Das Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art. Es ist damit enger als eine Entziehung und weiter als eine Auflage: Wer während des Verbots fährt, verliert nicht die Fahrerlaubnis, verlässt aber das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Das Fahrverbot ist eine Maßnahme des deutschen Rechts. § 25 StVG regelt seine Wirkung im Inland und enthält keine Erstreckung auf andere Staaten; ob eine ausländische Behörde ihm Wirkung beimisst, ist dort und nicht hier geregelt. Praktisch wirkt die amtliche Verwahrung allerdings über die Grenze hinaus — wer keinen Führerschein hat, kann ihn auch im Ausland nicht vorzeigen. Das ist eine tatsächliche Folge, keine Rechtsfolge der Vorschrift.

Fahren während des Fahrverbots ist eine Straftat

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm das nach § 25 StVG verboten ist, begeht keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat: Der Rahmen reicht bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, die das Gericht nach dem Nettoeinkommen festsetzt — einen Betrag nennt diese Seite dafür nicht. Für die fahrlässige Begehung sieht § 21 Abs. 2 StVG einen niedrigeren Rahmen vor, und nach § 21 Abs. 3 StVG kann das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden. Die Vorschrift steht nicht in § 25: Sie verweist von außen auf ihn.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 StVG

Sekundärquelle, nicht primär geprüft

Zur grenzüberschreitenden Wirkung liegt uns keine Primärquelle vor

Nach den Sekundärrecherchen zu dieser Runde ist auf europäischer Ebene eine Regelung angelegt, die Fahrverbote künftig über die Grenze hinweg wirken lassen soll, mit einer Anwendung ab 2028. Wir haben dazu keinen amtlichen Text abgerufen und führen die Angabe deshalb ausdrücklich als ungeprüfte Sekundärangabe — nicht als geltendes Recht und nicht als Zusicherung, dass es so kommt. Was heute gilt, steht im Absatz darüber: § 25 StVG regelt das Inland.

§ 25 StVG (Volltext) · Sekundärrecherche 2026-07-31, keine Primärquelle abgerufen

Nächster Schritt

Geschwindigkeit

Tragen Sie die vorgeworfene Überschreitung aus dem Bescheid ein und wählen Sie, ob es innerorts oder außerorts passierte. Das Ergebnis zeigt Regelsatz, Punkte und Fahrverbot — und ob der Wiederholungsfall greift.

Verwandte Verstöße

FAQ

Alle Werte aus Primärquellen — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.