Bußgeldmeter

Bußgeldkatalog

Lkw und Bus

Der Bußgeldkatalog staffelt Geschwindigkeit nicht nur nach Ortslage, sondern auch nach Fahrzeugklasse. Für schwere Fahrzeuge gilt eine eigene Leiter, für Gefahrgut und Busse mit Fahrgästen noch einmal eine schärfere — mit früherem Fahrverbot als beim Pkw.

Foto: ein Sattelzug mit blauer Plane von hinten auf einer regennassen Autobahn, Gischt hinter den Rädern, bewölkter Himmel

Komplette Tabelle

Lkw ab 3,5 t

innerorts

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Tatbestand — Lkw ab 3,5 t · innerorts
Vorgeworfene ÜberschreitungRegelsatzPunkteFahrverbotVerfahrensweg
bis 10 km/h40 €VerwarnungsgeldStufe I
11–15 km/h60 €BußgeldStufe I
16–20 km/h160 €1BußgeldStufe II
21–25 km/h175 €1BußgeldStufe II
26–30 km/h235 €21 Mon.BußgeldStufe III
31–40 km/h340 €21 Mon.BußgeldStufe III
41–50 km/h560 €22 Mon.BußgeldStufe III
51–60 km/h700 €23 Mon.BußgeldStufe III
über 60 km/h800 €23 Mon.BußgeldStufe III

außerorts

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Tatbestand — Lkw ab 3,5 t · außerorts
Vorgeworfene ÜberschreitungRegelsatzPunkteFahrverbotVerfahrensweg
bis 10 km/h30 €VerwarnungsgeldStufe I
11–15 km/h50 €VerwarnungsgeldStufe I
16–20 km/h140 €1BußgeldStufe II
21–25 km/h150 €1BußgeldStufe II
26–30 km/h175 €1BußgeldStufe II
31–40 km/h255 €21 Mon.BußgeldStufe III
41–50 km/h480 €21 Mon.BußgeldStufe III
51–60 km/h600 €22 Mon.BußgeldStufe III
über 60 km/h700 €23 Mon.BußgeldStufe III
Geltungszeitraum
BKat-Beträge idF 1. BKatVÄndV (09.11.2021) — bis Inkrafttreten eKFV-ÄndV (01.03.2027)
Fundstelle
BGBl. I 2021 Nr. 74 (1. BKatVÄndV, in Kraft 09.11.2021)
  • BKatV Anhang (zu Nr. 11 der Anlage), Tabelle 1 Buchstabe a — Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art (Lkw/Gespanne/Kraftomnibusse)
  • FeV Anlage 13 (zu §40) — Fahreignungs-Bewertungssystem Punktekatalog
  • StVO §3 Abs. 3 Nr. 2 — Fahrzeugklassen-Definition, auf die BKatV Tabelle 1 Buchstabe a verweist

Gefahrgut & Bus mit Fahrgästen

innerorts

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Tatbestand — Gefahrgut & Bus mit Fahrgästen · innerorts
Vorgeworfene ÜberschreitungRegelsatzPunkteFahrverbotVerfahrensweg
bis 10 km/h70 €BußgeldStufe I
11–15 km/h120 €1BußgeldStufe II
16–20 km/h320 €1BußgeldStufe II
21–25 km/h360 €21 Mon.BußgeldStufe III
26–30 km/h480 €21 Mon.BußgeldStufe III
31–40 km/h640 €22 Mon.BußgeldStufe III
41–50 km/h800 €23 Mon.BußgeldStufe III
51–60 km/h900 €23 Mon.BußgeldStufe III
über 60 km/h950 €23 Mon.BußgeldStufe III

außerorts

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Tatbestand — Gefahrgut & Bus mit Fahrgästen · außerorts
Vorgeworfene ÜberschreitungRegelsatzPunkteFahrverbotVerfahrensweg
bis 10 km/h60 €BußgeldStufe I
11–15 km/h70 €BußgeldStufe I
16–20 km/h240 €1BußgeldStufe II
21–25 km/h280 €1BußgeldStufe II
26–30 km/h400 €21 Mon.BußgeldStufe III
31–40 km/h560 €21 Mon.BußgeldStufe III
41–50 km/h700 €22 Mon.BußgeldStufe III
51–60 km/h800 €23 Mon.BußgeldStufe III
über 60 km/h900 €23 Mon.BußgeldStufe III
Geltungszeitraum
BKat-Beträge idF 1. BKatVÄndV (09.11.2021) — bis Inkrafttreten eKFV-ÄndV (01.03.2027)
Fundstelle
BGBl. I 2021 Nr. 74 (1. BKatVÄndV, in Kraft 09.11.2021)
  • BKatV Anhang (zu Nr. 11 der Anlage), Tabelle 1 Buchstabe b — kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
  • FeV Anlage 13 (zu §40) — Fahreignungs-Bewertungssystem Punktekatalog
  • StVO §3 Abs. 3 Nr. 2 — Fahrzeugklassen-Definition, auf die BKatV Tabelle 1 Buchstabe a verweist

Alle Beträge, Punkte und Fahrverbote dieser Tabelle stammen unverändert aus dem geprüften Datenbestand — auf dieser Seite ist keine Zahl von Hand eingetragen.

Bußgeldkatalog als PDF

Alle Tabellen dieser Seiten in einem druckbaren Dokument — Geschwindigkeit für alle drei Fahrzeugklassen, Alkohol und Drogen, alle Katalogzeilen nach Kategorie, jeweils mit Geltungszeitraum und Fundstelle. Erzeugt beim Bauen dieser Seite aus demselben Datenbestand.

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Überblick

Welches Fahrzeug in welcher Tabelle steht

Der Bußgeldkatalog staffelt Geschwindigkeit zuerst nach Fahrzeugklasse und erst dann nach Ortslage. Welche Fahrzeuge zu den schweren Klassen gehören, steht allerdings nicht im Katalog, sondern in der Straßenverkehrs-Ordnung: Die erste der beiden Tabellen oben gilt für die Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art.

Gemeint sind die beiden Klassen der StVO-Norm — nicht die beiden Tabellen dieser Seite: Deren Buchstabe a erfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t mit Ausnahme der Personenkraftwagen, dazu Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen und Wohnmobile bis 3,5 t jeweils mit Anhänger sowie Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger. Deren Buchstabe b erfasst Kraftfahrzeuge über 7,5 t, alle übrigen Kraftfahrzeuge mit Anhänger und Kraftomnibusse, in denen Fahrgäste stehen. Beide StVO-Klassen zusammen bilden die ERSTE Bußgeldtabelle oben — die Masse entscheidet also nie zwischen den beiden Tabellen dieser Seite.

Die zweite Tabelle ist eine Verschärfung derselben Fahrzeuge, nicht eine andere Fahrzeugliste: Sie gilt, wenn eines dieser Fahrzeuge kennzeichnungspflichtig gefährliche Güter befördert — oder wenn ein Kraftomnibus Fahrgäste an Bord hat. Wer also mit einem besetzten Reisebus unterwegs ist, steht in der schärfsten der 3 Leitern, ohne dass sich am Fahrzeug etwas geändert hätte.

Jede der beiden Klassen hat 9 Bänder je Ortslage; die vier Tabellen oben sind zusammen 36 Zeilen. Sie stammen unverändert aus dem geprüften Datenbestand — auf dieser Seite ist keine Zahl von Hand eingetragen.

Eine Bußgeldtabelle, zwei Geschwindigkeitsklassen

Die Straßenverkehrs-Ordnung gibt den Fahrzeugen des Buchstaben a und denen des Buchstaben b UNTERSCHIEDLICHE zulässige Höchstgeschwindigkeiten außerorts — die eine Gruppe darf schneller fahren als die andere. Der Bußgeldkatalog wirft beide trotzdem in eine einzige Bußgeldleiter. Für die Tabelle oben ist das folgenlos, weil sie ausschließlich die Überschreitung in km/h staffelt und nie das Limit selbst. Für die Frage „wie schnell hätte ich fahren dürfen" ist sie deshalb kein Beleg: Diese Antwort steht in § 3 StVO und in der Beschilderung, nicht hier.

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, b StVO · BKatV Anhang Tabelle 1 Buchst. a

Zahlen

Das Fahrverbot beginnt früher als beim Pkw

Das ist die eine Zahl, wegen der diese Seite existiert. Innerorts trägt beim Pkw erst das Band 31 bis 40 km/h ein Regelfahrverbot. Für Lkw und Busse steht es schon im Band 26 bis 30 km/h, und für Gefahrgut sowie für Busse mit Fahrgästen bereits im Band 21 bis 25 km/h — bei einer Überschreitung also, die einer Pkw-Fahrerin am selben Ort nur Geld und Punkte kostet.

Außerorts verschiebt sich alles nach hinten, aber die Reihenfolge bleibt: Lkw und Busse ab 31 bis 40 km/h, Gefahrgut und besetzte Busse ab 26 bis 30 km/h. Die Dauer steigt mit dem Band — bei Lkw und Bus auf bis zu 3 Monate, bei Gefahrgut und besetzten Bussen auf bis zu 3 Monate.

Auch am oberen Ende sind die schweren Leitern anders gebaut, und das wird leicht übersehen: Ihr offenes Spitzenband beginnt bei über 60 km/h, das der Pkw-Tabelle erst bei über 70 km/h. Bei sehr hohen Überschreitungen ist man in der Lkw-Tabelle also bereits im Spitzenband, während der Pkw noch eine Stufe darunter steht.

Die Beträge folgen derselben Ordnung. Bei Lkw und Bus reicht die Leiter innerorts von 40 € bis 800 € und außerorts von 30 € bis 700 €; bei Gefahrgut und besetzten Bussen innerorts von 70 € bis 950 € und außerorts von 60 € bis 900 €.

Unabhängig von allen drei Tabellen bleibt der Wiederholungsfall des § 4 Abs. 2 BKatV: zwei getrennte Überschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb von 12 Monaten nach Rechtskraft der ersten Entscheidung, Folge ein Regelfahrverbot von 1 Monat. Diese Regel kennt keine Fahrzeugklasse — sie knüpft an den km/h-Wert und an die Beharrlichkeit an, nicht an den Buchstaben der Tabelle.

  • 31 bis 40 km/hFahrverbot innerorts · Pkw
  • 26 bis 30 km/hFahrverbot innerorts · Lkw und Bus1 Bandstufe früher
  • 21 bis 25 km/hFahrverbot innerorts · Gefahrgut und Bus mit Fahrgästen2 Bandstufen früher

Hintergrund

Warum die Punktespalte hier eine eigene Überraschung hat

Wie auf allen Katalogseiten kommen die Punkte nicht aus dem Bußgeldkatalog, sondern aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die auf die laufenden Nummern des Katalogs verweist. Für die beiden schweren Tabellen ist diese Verknüpfung besonders kleinteilig: Die Listen nennen einzelne laufende Nummern ausdrücklich nur „innerhalb" oder nur „außerhalb geschlossener Ortschaften", sodass dieselbe Überschreitung je nach Ortslage unterschiedlich bepunktet wird.

An einer Stelle führt das zu einem Ergebnis, das man für einen Fehler in der Tabelle halten könnte, und das keiner ist.

Ein Regelsatz ohne Punkte — außerorts

Im Band 11 bis 15 km/h der Gefahrgut- und Bustabelle steht außerorts ein Regelsatz von 70 € und daneben eine Null in der Punktespalte. Innerorts trägt dasselbe Band 120 € und 1 Punkt. Der Grund steht in der Punkte-Anlage selbst: Sie nennt diese laufende Nummer ausdrücklich „nur innerhalb geschlossener Ortschaften". Die Null ist damit eine geprüfte Abwesenheit und keine leere Zelle — und weder die Lkw-Tabelle noch die Pkw-Tabelle hat an ihrer entsprechenden Zeile etwas Vergleichbares.

FeV Anlage 13 Nr. 3.2.2 · BKatV Anhang Tabelle 1 Buchst. b

Recherche

Was diese Tabellen nicht abdecken

Diese Seite zeigt Geschwindigkeit, und nur Geschwindigkeit. Der Bußgeldkatalog führt für den Güter- und Personenverkehr weitere Tatbestände, und zwei der meistgesuchten stehen überhaupt nicht in diesem Anhang — sie gehören in andere Vorschriften mit anderer Mechanik. Wir benennen sie hier, statt sie stillschweigend wegzulassen.

Und eine Zeile aus den Tabellen selbst zeigen wir bewusst nicht als Band.

Was es nicht gibt

Lenk- und Ruhezeiten stehen nicht im Bußgeldkatalog

Die Verstöße gegen Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtenschreiber sind keine Tatbestände dieses Anhangs. Sie richten sich nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung — ein eigenes Instrument mit eigenen Bußgeldvorschriften außerhalb der laufenden Nummern 9 und 11. Wer sie in einer Geschwindigkeitstabelle sucht, sucht in der falschen Verordnung. Unsere Recherche hat die Bußgeld-Anlage der Fahrpersonalverordnung nicht abgerufen; wir nennen das Instrument deshalb beim Namen und zeigen keine Beträge dazu.

FPersG · FPersV § 8 (Bußgeldvorschriften) — nicht abgerufen

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist keine Tabellenspalte

Für schwere Lastkraftwagen und für Anhänger hinter Lastkraftwagen kennt die StVO daneben ein eigenständiges Sonn- und Feiertagsfahrverbot für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten — mit einer Ausnahmeliste, etwa für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße und für bestimmte leicht verderbliche Güter. Das ist ein stehendes Kalender- und Zeitfensterverbot und nicht die Fahrverbots-Spalte oben: Es hängt am Wochentag und an der Ladung, nicht an einer Überschreitung. Welche Fahrzeuge und welches Zeitfenster genau erfasst sind, steht in der Norm selbst — diese Seite bildet sie bewusst nicht als Tabelle ab.

§ 30 Abs. 3 StVO

Eine Zeile je Tabelle ist kein km/h-Band

Beide schweren Tabellen führen neben den Bändern je eine Zeile für Überschreitungen bis zur Grenze des zweiten Bandes, die länger als fünf Minuten andauerten oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt begangen wurden. Diese Zeile hat einen eigenen, deutlich höheren Regelsatz und einen Punkt — aber sie ist über die DAUER und die Häufigkeit definiert und nicht über einen km/h-Bereich. Sie würde die unteren Bänder überlappen, wenn man sie als Band führte, und steht deshalb nicht in den Tabellen oben. Wer einen Bescheid mit einer solchen Formulierung in der Hand hält, findet seine Zeile im Anhang unter der laufenden Nummer, nicht hier.

BKatV Anhang Tabelle 1 Buchst. a lfd. Nr. 11.1.3 · Buchst. b lfd. Nr. 11.2.3

Nächster Schritt

Geschwindigkeit

Tragen Sie die vorgeworfene Überschreitung aus dem Bescheid ein und wählen Sie, ob es innerorts oder außerorts passierte. Das Ergebnis zeigt Regelsatz, Punkte und Fahrverbot — und ob der Wiederholungsfall greift.

Verwandte Verstöße

FAQ

Alle Werte aus Primärquellen — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.