Rechner
Zahlung und Fristen
Wann läuft die Einspruchsfrist ab, wann die Zahlungsfrist, und was kommt an Gebühr und Auslagen auf den Betrag? Der Rechner zeigt beides — und die Regel, die es nicht gibt.
Angaben
Der Betrag, der im Bescheid oder in der Verwarnung steht.
Gelesen als 30.07.2026
Gelesen als 30.07.2026
Ergebnis
- 98,50 €Betrag
- 0Punkte
- neinFahrverbot
- 13.08.2026Einspruchsfrist
- 13.08.2026Zahlungsfrist
Ergebnis
- 98,50 €Betrag
- 0Punkte
- neinFahrverbot
- 13.08.2026Einspruchsfrist
- 13.08.2026Zahlungsfrist
Zusammensetzung des Gesamtbetrags
- Bußgeld
- 70 €71 % Anteil
- Gebühr
- 25 €25 % Anteil
- Auslagen
- 3,50 €4 % Anteil
- Gesamtbetrag
- 98,50 €
Was das bedeutet
- Einspruchsfrist: bis zum 13.08.2026 — gerechnet ab Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
- Zahlungsfrist: bis zum 13.08.2026 — gerechnet ab Rechtskraft (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
- Auf den Bußgeldbescheid kommen Gebühr 25 € und Auslagen 3,50 € hinzu (§ 107 OWiG).
Ablauf
Zwei Verfahrenswege, zwei Rechnungen
Was Sie im Briefkasten haben, entscheidet über alles Weitere. Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist kein Verwaltungsakt: Sie wird erst wirksam, wenn Sie einverstanden sind und zahlen, und sie kostet keine Gebühren. Ein Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Gebühr, Auslagen, Einspruchsfrist und Vollstreckung.
Der Rechner fragt deshalb zuerst nach dem Weg und rechnet danach unterschiedlich. Auf dem Verwarnungsweg gibt es keinen Gebührenaufschlag, auf dem Bescheidweg immer einen.
Der Verwarnungsgeld-Bereich reicht von 5 € bis 55 €, in Stufen von 5 €. Für die Zahlungsfrist auf diesem Weg nennt § 56 Abs. 2 OWiG eine Soll-Frist, die die Behörde setzt; wir geben dafür keine Zahl aus, weil die Frist auf Ihrer Verwarnung steht und dort verbindlich ist.
Details
Die Einspruchsfrist läuft ab Zustellung
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist innerhalb von 14 Tagen — 2 Wochen — nach der Zustellung einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Das Startdatum ist die Zustellung, nicht das Datum, das oben auf dem Bescheid gedruckt ist, und nicht der Tattag. Auf dem Umschlag oder in der Postzustellungsurkunde steht der Tag, der zählt.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Das steht nicht in § 67 selbst, sondern folgt über die Verweisungskette des § 46 OWiG auf die Strafprozessordnung und von dort auf § 193 BGB. Wir kennzeichnen das als abgeleitet, weil es eine Ableitung ist und kein Wortlaut.
Zahlen
Die Zahlungsfrist läuft ab Rechtskraft
Die zweite Frist beginnt später und an einem anderen Ereignis: Zu zahlen ist spätestens 14 Tage — 2 Wochen — nach Rechtskraft (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), sofern der Bescheid keine spätere Fälligkeit bestimmt. Rechtskräftig wird der Bescheid, wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstreicht oder das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
Wer beide Fristen zusammenrechnet, unterschätzt die Zeit bis zur Fälligkeit — und wer sie verwechselt, versäumt die falsche. Der Rechner nimmt deshalb beide Daten getrennt auf und zeigt beide Fristen nebeneinander.
Nach Fälligkeit besteht eine Schonfrist von 14 Tagen, bevor beigetrieben wird (§ 95 Abs. 1 OWiG). Sie ist kein Zahlungsaufschub, sondern eine Grenze für die Vollstreckungsbehörde.
- 14 TageEinspruchsfristab Zustellung
- 14 TageZahlungsfristab Rechtskraft
- 14 TageSchonfristvor der Vollstreckung
Überblick
Was auf den Betrag noch hinzukommt
Beim Bußgeldbescheid ist der Regelsatz nicht der Endbetrag. § 107 OWiG setzt eine Gebühr von 5 % der Geldbuße an, mindestens 25 € und höchstens 7.500 €, und dazu Auslagen von 3,50 € für die Zustellung.
Das hat eine Folge, die bei kleinen Beträgen überrascht: Weil die Gebühr eine Untergrenze hat, kostet ein niedriger Bußgeldbescheid anteilig deutlich mehr als ein hoher. Der Balken über dem Ergebnis zeigt deshalb nicht nur die Summe, sondern die Anteile — Bußgeld, Gebühr, Auslagen.
Ein häufig gesuchtes Regelwerk namens „GebOWi" gibt es dabei nicht: Die Gebühren stehen im Ordnungswidrigkeitengesetz selbst. Für den Sonderfall der Halterhaftung nach § 25a StVG nennt § 107 Abs. 2 OWiG eine eigene Pauschale; ihre Höhe gehört nicht zu unserem geprüften Datenbestand und steht deshalb hier nicht.
Was es nicht gibt
Es gibt keinen Frühzahler-Rabatt
OWiG (Volltext) · § 2 Abs. 5 BKatV · § 18 OWiG
Verfolgungsverjährung: 6 Monate
§ 26 Abs. 3 StVG i.d.F. 5. StVG-ÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 142, Art. 1 Nr. 21 — im Verkündungstext geprüft)
Hintergrund
Welche Angaben der Rechner braucht
Vier Felder, und alle vier stehen auf Ihrem Papier: der festgesetzte Betrag, der Verfahrensweg, das Datum der Zustellung und — sobald es feststeht — das Datum der Rechtskraft. Mehr braucht die Rechnung nicht, und mehr fragt sie nicht.
Nicht gefragt wird nach Aktenzeichen, Kennzeichen, Führerscheindaten oder dem Tatvorwurf. Das ist kein Verzicht auf Genauigkeit, sondern deren Voraussetzung: Fristen und Gebühren hängen an Beträgen und Daten, nicht an Ihrer Identität. Die Eingaben verlassen Ihr Gerät auch nicht — es gibt auf dieser Website keine Stelle, an die sie gesendet würden.
Steht die Rechtskraft noch nicht fest, lassen Sie das Feld leer. Der Rechner zeigt dann die Einspruchsfrist und weist die Zahlungsfrist als noch nicht laufend aus, statt ein Datum zu erfinden.
Nächster Schritt
Zahlung
Was auf den Betrag noch hinzukommt, ab wann die Zahlungsfrist läuft, was nach ihrem Ablauf passiert — und warum früher zahlen nichts spart.
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FAQ