Bußgeldmeter

Bußgeldkatalog

Alkohol und Drogen

Die Staffelung folgt nicht dem gemessenen Wert, sondern den bereits vorhandenen Eintragungen im Register. Das Alkoholverbot für Fahranfänger hat eine eigene Zeile.

Foto: ein Auto bei Nacht mit geöffneter Fahrertür, auf dem Fahrersitz liegt ein Handmessgerät, durch die Scheibe unscharfes Blaulicht

Komplette Tabelle

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Alkohol und Drogen
Tatbestanderstmaligzweite EntscheidungweiterePunkteVerfahrensweglfd. Nr.
Alkohol über dem Grenzwert (§ 24a Abs. 1 StVG)Ab 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft — beide Messgrößen sind gleichwertig.500 €1 Mon.1.000 €3 Mon.1.500 €3 Mon.2BußgeldStufe III241/241.1/241.2
THC über dem Grenzwert (§ 24a Abs. 1a StVG)Ab 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum — ein eigenständiger Grenzwert.500 €1 Mon.1.000 €3 Mon.1.500 €3 Mon.2BußgeldStufe III242/242.1/242.2
Berauschendes Mittel der Anlage (§ 24a Abs. 2 StVG)Der Nachweis einer der acht gelisteten Substanzen im Blutserum genügt; einen Grenzwert gibt es hier nicht. THC gehört nicht zu dieser Liste.500 €1 Mon.1.000 €3 Mon.1.500 €3 Mon.2BußgeldStufe III243/243.1/243.2
THC in Verbindung mit Alkohol (§ 24a Abs. 2a StVG)Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum in Verbindung mit Alkoholkonsum.1.000 €1 Mon.1.500 €3 Mon.2.000 €3 Mon.2BußgeldStufe III243a/243a.1/243a.2
Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)Alkohol oder THC in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres — der Katalog kennt hier nur einen einheitlichen Regelsatz.250 €1BußgeldStufe II243b
Alle Beträge, Punkte und Fahrverbote dieser Tabelle stammen unverändert aus dem geprüften Datenbestand — auf dieser Seite ist keine Zahl von Hand eingetragen.
Geltungszeitraum
BKat-Beträge idF 1. BKatVÄndV (09.11.2021) — bis Inkrafttreten eKFV-ÄndV (01.03.2027)
Fundstelle
BGBl. I 2021 Nr. 74; StVG idF Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142 (KCanG-THC-Regime enthalten)

Details

Familien statt Promille-Bänder

Diese Seite zeigt keine Tabelle nach gemessenen Werten, weil der Bußgeldkatalog keine führt. Er ordnet nach Tatbestandsfamilien: Alkohol über dem Grenzwert, Tetrahydrocannabinol über dem eigenen Grenzwert, berauschende Mittel der Anlage, und das Zusammentreffen von THC mit Alkohol. Jede Familie hat einen Erstsatz und zwei Steigerungsstufen.

Gestaffelt wird nach den bereits vorhandenen Entscheidungen im Fahreignungsregister — „bereits eine" und „bereits mehrere" —, nicht nach der Höhe des Wertes. Ein Grenzfall mit zwei Voreintragungen steht deshalb in der dritten Spalte, ein hoher Erstverstoß in der ersten.

Die Punktespalte ist in allen Familien gleich, weil die Fahrerlaubnis-Verordnung diese Tatbestände einheitlich einordnet. Nur das Alkoholverbot für Fahranfänger fällt heraus: eigene Zeile, eigener Betrag, eine Punktzahl, und keine Steigerungsstufen.

Zahlen

Nulltoleranz, und wo die Ordnungswidrigkeit endet

Zwei Gruppen unterliegen einem vollständigen Verbot statt eines Grenzwerts: Fahrende in der Probezeit und Fahrende vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 24c StVG). Das Verbot erfasst Alkohol und Tetrahydrocannabinol.

Oberhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit ist die Fahrt keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB, und der Bußgeldkatalog endet dort. Verhängt wird eine Geldstrafe in Tagessätzen, die das Gericht nach dem Nettoeinkommen bemisst. Der Promille-Rechner erklärt diesen Rahmen; eine Betragstabelle dafür gibt es nicht und kann es nicht geben.

Wie hoch diese Grenze liegt, ist Rechtsprechung und nicht Gesetz — der Promille-Rechner führt den Wert deshalb ausdrücklich als weithin zitierte Rechtsprechung, deren Primärtext unsere Recherche nicht erreicht hat. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist wiederum eine Frage der Fahrerlaubnisbehörde; § 13 FeV nennt die Fälle.

  • 500 €Regelsatz erstmaligAlkohol über dem Grenzwert
  • 2Punkte
  • 1 Mon.Fahrverbot erstmalig

Hintergrund

Medikamente sind ausdrücklich ausgenommen

§ 24a Abs. 4 StVG nimmt den Fall aus, in dem die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Die Ausnahme steht im Gesetz selbst und ist keine Billigkeitsregel der Praxis.

Sie betrifft allerdings nur die Ordnungswidrigkeit nach § 24a. Sie sagt nichts darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung prüfen darf, und sie deckt nicht den Fall, in dem die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt war — dann gelten die allgemeinen Vorschriften.

Überblick

Was neben Betrag und Fahrverbot noch läuft

Ein Verstoß aus dieser Kategorie erzeugt in der Regel 2 Punkte, also eine Eintragung mit der längeren Tilgungsfrist. Damit läuft er in dieselbe Akte wie alle anderen Eintragungen und kann eine Maßnahmenstufe des Punktesystems auslösen.

Für Fahrende in der Probezeit kommt eine zweite Ebene hinzu: Die Tatbestände dieser Kategorie gehören zur abschließenden A-Liste der Probezeit-Anlage. Ein einziger von ihnen genügt für die erste Maßnahmenstufe — Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Und dritte Ebene: Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet unabhängig vom Bußgeldverfahren über die Fahreignung. § 13 FeV nennt die Fälle, in denen eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorgeschrieben ist; für den Wiederholungsfall bei Drogen lässt die Vorschrift offen, ab welcher Zahl von Vorfällen sie greift, und wir erfinden hier keine.

Nächster Schritt

Alkohol und Promille

Der festgestellte Wert entscheidet, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handelt. Der Rechner ordnet ein, staffelt nach früheren Eintragungen und berücksichtigt das Alkoholverbot für Fahranfänger.

Verwandte Verstöße

FAQ

Alle Werte aus Primärquellen — geprüft und von der prüfenden Person freigegeben.