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Verjährung bei Bußgeldbescheiden: 6-Monats-Frist
Seit 1. Juli 2026 gilt eine einheitliche 6-Monats-Verjährung statt der alten 3-Monats-Regel – was die Frist unterbricht und warum Abwarten riskant bleibt.
Veröffentlicht 11.08.2026
Was bedeutet „Verjährung" bei einem Bußgeldbescheid überhaupt?
Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht – etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Parkverstoß – muss nicht unbegrenzt lange mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Das Gesetz setzt der Verfolgung eine Frist: die sogenannte Verfolgungsverjährung. Läuft diese Frist ab, ohne dass die zuständige Behörde bestimmte Ermittlungsschritte unternommen hat, darf die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden.
Bislang war diese Frist bei den meisten Verkehrsverstößen vergleichsweise kurz bemessen. Seit dem 1. Juli 2026 hat sich das grundlegend geändert – mit Folgen, die viele Betroffene noch nicht auf dem Schirm haben.
Die neue Rechtslage: eine einheitliche, längere Frist
Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid: die Dauer verdoppelt sich von drei auf sechs Monate. Das Gesetz selbst sagt es in derselben Richtung: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate; abweichend davon beträgt sie zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10, soweit diese Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Den Bußgeldstellen bleibt damit spürbar mehr Zeit, eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu verfolgen und einen Bescheid zu erlassen, als zuvor.
Der Gesetzestext selbst ist an dieser Stelle klar formuliert: Nach § 26 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG 6 Monate. Betroffen sind damit die klassischen, „einfachen" Verkehrsverstöße, für die bislang eine kürzere Frist galt.
Zur Einordnung, was sich aus Sicht der Betroffenen ändert: Wer sich bislang nach einer verstrichenen Frist von drei Monaten weitgehend sicher sein konnte, dass eine mögliche Ordnungswidrigkeit verjährt ist, muss seit der Verlängerung entsprechend länger abwarten – nämlich 6 Monate.
Warum wurde die Frist verlängert?
Ausschlaggebend für die Gesetzesänderung war offenbar vor allem die Praxis in den Behörden: Viele Bußgeldstellen sind personell stark ausgelastet. Die frühere, kürzere Frist reichte in nicht wenigen Fällen nicht aus, um einen Fahrer zu ermitteln und den Bescheid rechtzeitig zuzustellen – Verfahren mussten dann allein wegen Zeitablaufs eingestellt werden, unabhängig davon, ob der Verstoß tatsächlich begangen wurde. Die Verdopplung der Frist soll den Behörden hier spürbar mehr Spielraum verschaffen.
Für Betroffene bedeutet das im Umkehrschluss: Ein Bußgeldbescheid, der erst mehrere Monate nach der Fahrt eintrifft, ist unter der neuen Rechtslage kein ungewöhnlicher Einzelfall mehr, solange er innerhalb der laufenden Verjährungsfrist ergeht – sondern liegt im Rahmen dessen, was sich die Behörden inzwischen an Zeit nehmen dürfen.
Ab wann läuft die Frist – und was sie nicht bedeutet
Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Verstoßes zu laufen, nicht erst mit der Zustellung eines Schreibens. Wichtig ist aber: 6 Monate Stille bedeuten nicht automatisch, dass eine Sache erledigt ist. Denn die Verjährung lässt sich unterbrechen – und genau hier wiegen sich viele Betroffene zu früh in Sicherheit.
Die Unterbrechung: Warum einfaches Abwarten riskant bleibt
Bestimmte Ermittlungsschritte der Behörde unterbrechen die laufende Frist. Dafür genügt bereits ein verwaltungsinterner Vorgang – etwa die behördliche Anordnung, einen Anhörungsbogen an den mutmaßlichen Fahrer zu versenden. Diese Anordnung muss dafür noch nicht einmal beim Betroffenen angekommen sein; ein entsprechender Vermerk in der Akte kann bereits ausreichen.
Nach einer solchen wirksamen Unterbrechung beginnt die volle Frist komplett von vorn zu laufen. In der Praxis kann sich ein Verfahren dadurch über deutlich mehr als 6 Monate hinziehen, ohne dass Verjährung eintritt – für den Betroffenen ist das von außen häufig nicht erkennbar, weil sich eine Unterbrechung meist ausschließlich aus der Akte der Behörde ergibt und nicht aus einem eigenen Schreiben an ihn.
Wer also darauf setzt, einfach nichts zu hören und die Sache nach Ablauf dieser Frist für erledigt zu halten, verlässt sich auf eine Annahme, die sich von außen nicht zuverlässig überprüfen lässt.
Bisher und neu im Überblick
| Merkmal | Vor dem 1. Juli 2026 | Seit dem 1. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Regelverjährung bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten | Kürzer bemessen, faktisch häufig rund drei Monate bis zum Bescheid | Einheitlich 6 Monate |
| Fristbeginn | Tag des Verstoßes | Tag des Verstoßes |
| Wirkung einer wirksamen Unterbrechung | Frist beginnt neu | Frist beginnt neu |
Diese Tabelle bildet die Regel für allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten ab. Für andere Arten von Ordnungswidrigkeiten mit abweichenden Bußgeldrahmen können eigene, hier nicht dargestellte Fristen gelten.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Datum des Verstoßes und Datum des Bescheids notieren, um den zeitlichen Abstand später nachvollziehen zu können.
- Nicht automatisch davon ausgehen, dass nach 6 Monaten ohne Post bereits Verjährung eingetreten ist – ohne Einsicht in die Akte lässt sich eine zwischenzeitliche Unterbrechung von außen kaum ausschließen.
- Bei einem spät eintreffenden Bescheid, mehrere Monate nach der Fahrt, das Aktenzeichen und die im Bescheid genannten Fristen genau prüfen, statt vorschnell zu zahlen oder vorschnell von Verjährung auszugehen.
- Die Einspruchsfrist gegen einen bereits zugestellten Bescheid weiterhin ernst nehmen – sie ist ein anderer rechtlicher Punkt als die Verfolgungsverjährung und läuft unabhängig davon.
- Im Zweifel Akteneinsicht beantragen oder sich bei der ausstellenden Bußgeldstelle beziehungsweise einer rechtlich qualifizierten Stelle nach dem genauen Verfahrensstand erkundigen.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Dieser Ratgeber behandelt die Regelverjährung für allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten. Er nennt bewusst keine Zahlen zu eventuell abweichenden, längeren Fristen, die für andere Ordnungswidrigkeiten mit höheren Bußgeldrahmen separat geregelt sein können, und er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine wirksame Unterbrechung vorliegt, lässt sich letztlich nur anhand der Akte der zuständigen Bußgeldstelle beurteilen. Wer einen Bescheid erhalten hat, bei dem die Verjährung eine Rolle spielen könnte, sollte sich für eine verbindliche Einschätzung an die ausstellende Behörde oder an eine im Ordnungswidrigkeitenrecht qualifizierte Rechtsberatung wenden.
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