Details
Welches Gesetz steht hinter Ihrem Bußgeldbescheid?
Ein Bescheid nennt mehrere Fundstellen für einen Vorfall. Jedes Regelwerk beantwortet nur eine Frage – Tat, Betrag, Punkte oder Fahrverbot – nie eine andere.
Veröffentlicht 14.08.2026
Warum auf einem Bescheid so viele Paragraphen stehen
Ein Bußgeldbescheid nennt selten nur eine Vorschrift. Da steht ein Paragraph aus der Straßenverkehrs-Ordnung, eine laufende Nummer aus dem Bußgeldkatalog, ein Verweis auf das Straßenverkehrsgesetz und einer auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten — vier Fundstellen für einen einzigen Vorfall. Das wirkt wie Behördenprosa, ist aber eine Arbeitsteilung: Jedes dieser Regelwerke beantwortet genau eine Frage, und keines beantwortet die Frage eines anderen.
Das ist mehr als Systematik. Wer weiß, welche Frage wo entschieden wird, kann einen Bescheid gezielt nachlesen statt ihn im Ganzen zu glauben — und erkennt, warum zwei Ratgeberseiten im Netz beide recht haben können, wenn sie über verschiedene Regelwerke sprechen.
Sechs Regelwerke, sechs verschiedene Fragen
| Regelwerk | Beantwortet die Frage |
|---|---|
| Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Was ist im Straßenverkehr verboten — die Tat selbst |
| Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit Anlage | Welcher Betrag ist für diese Tat vorgesehen |
| Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 | Wie viele Punkte löst dieser Verstoß aus |
| Straßenverkehrsgesetz (StVG) | Punkte-Rechtsfolgen, Fahrverbot, Register, Verjährung |
| Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) | Das Verfahren: Verwarnung, Bescheid, Einspruch, Kosten |
| Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) | Unter anderem die Fahrtenbuchauflage |
Die Tat: Straßenverkehrs-Ordnung
Die StVO beschreibt das Verhalten — Geschwindigkeit, Abstand, Vorfahrt, Handynutzung, Halten und Parken. Ordnungswidrig wird ein Verstoß dabei nicht schon durch die Verhaltensregel selbst, sondern durch eine eigene Vorschrift am Ende der Verordnung:
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2 verstößt.
Diese Aufzählung ist der eigentliche Filter. Nicht jedes unerwünschte Verhalten im Straßenverkehr ist automatisch eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Vorschrift — es muss dort benannt sein.
Der Betrag: Bußgeldkatalog-Verordnung
Wie viel eine benannte Tat kostet, steht nicht in der StVO, sondern in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung:
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Für die untersten Regelsätze gilt das allerdings nicht: unterhalb der Grenze, die § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV selbst nennt, ist statt einer Geldbuße ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben — die genaue Grenze steht in der zitierten Bestimmung und wird hier nicht als freistehende Zahl wiederholt. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze und gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.
Das Wort „Regelsatz“ ist der wichtigste Teil dieses Satzes. Ein Regelsatz beschreibt den gewöhnlichen Fall — den Ersttäter, die fahrlässige Begehung, den Verstoß ohne Sachschaden und ohne Gefährdung. Er ist ein Ausgangspunkt für die Behörde, kein festgeschriebener Endbetrag. Deshalb ist die Zahl, die eine Tabelle im Netz nennt, nie mehr als der Regelsatz: Was am Ende im Bescheid steht, kann davon nach oben oder nach unten abweichen.
Unterhalb der Bußgeldschwelle arbeitet die Behörde nicht mit einem Bescheid, sondern mit dem Verwarnungsgeld. Es reicht von 5 € bis 55 €. Rechtlich ist es kein Bescheid, sondern ein Angebot:
Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer bewilligten Frist einzahlt.
Wer zahlt, stimmt also zu — und beendet die Sache. Wer nicht zustimmt, bekommt kein günstigeres Angebot, sondern das förmliche Verfahren mit Bescheid und Kosten.
Die Punkte: Fahrerlaubnis-Verordnung und Straßenverkehrsgesetz
Punkte entstehen weder in der StVO noch im Bußgeldkatalog. Welcher Verstoß wie bewertet wird, steht in einer Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung:
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Wichtig ist die Schwelle davor: Nicht jede Geldbuße führt überhaupt zu einem Eintrag.
Im Fahreignungsregister gespeichert werden rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person entweder ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt.
Dieser Mindestbetrag liegt bei 60 €. Darunter bleibt ein Verstoß auch dann punktefrei, wenn er in der Anlage grundsätzlich mit Punkten bewertet ist — die Bewertungstabelle und die Eintragungsschwelle sind zwei getrennte Prüfungen, und genau diese Trennung geht in Kurzfassungen im Netz regelmäßig verloren.
Die Rechtsfolgen der angesammelten Punkte stehen dann wieder im Straßenverkehrsgesetz. Am oberen Ende steht der Entzug: Ab 8 Punkten gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Absatz 5 StVG). Darunter liegen die Stufen Ermahnung und Verwarnung.
In der unteren Hälfte gibt es einen Weg zurück. Bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten lässt sich durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Der Abzug hängt dabei an einer Formalie: Die Teilnahmebescheinigung muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Seminars vorgelegt werden (§ 4 Absatz 7 StVG). Diese Frist wird in der Praxis übersehen, weil das Seminar selbst als die eigentliche Leistung erscheint — vorgelegt wird die Bescheinigung dann irgendwann, und der Abzug bleibt aus.
Wiederholbar ist der Weg ebenfalls nicht beliebig: Ein Seminarbesuch führt jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punktabzug (§ 4 Absatz 7 StVG). Wer ihn zu früh ein zweites Mal geht, zahlt für das Seminar und behält seinen Punktestand.
Das Fahrverbot: Straßenverkehrsgesetz
Das Fahrverbot ist keine Erfindung des Bußgeldkatalogs, auch wenn der Katalog es für einzelne Taten vorsieht. Seine gesetzliche Grundlage ist eine eigene Vorschrift im Straßenverkehrsgesetz: Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt und wurde die Tat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen, so kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen (§ 25 Absatz 1 StVG).
Der mögliche Rahmen liegt zwischen 1 und 3 Monaten. Zwei Begriffe tragen die Entscheidung: „grob" meint die objektiv schwere und subjektiv besonders vorwerfbare Einzeltat, „beharrlich" den Betroffenen, der sich wiederholt über dieselbe Pflicht hinwegsetzt, auch wenn jede Tat für sich betrachtet nicht schwer wiegt.
Das Verfahren und die Fristen: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Wie die Behörde vorgeht, welche Hinweise ein Bescheid enthalten muss, wie man sich wehrt und was das Verfahren kostet — das alles steht im OWiG und in keinem der drei verkehrsrechtlichen Regelwerke.
Der Weg gegen den Bescheid: Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist beträgt 14 Kalendertage, gerechnet ab der Zustellung — nicht ab dem Datum, das oben auf dem Bescheid gedruckt ist, und nicht ab dem Tag, an dem Sie ihn gelesen haben. Adressat ist ausdrücklich die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nicht das Gericht.
Der Weg der Zahlung: Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass die Geldbuße nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit an die zuständige Kasse zu zahlen ist (§ 66 Absatz 2 OWiG). Die Zahlungsfrist beträgt ebenfalls 14 Kalendertage — aber ab einem anderen Zeitpunkt, nämlich ab Rechtskraft. Die beiden Fristen sind gleich lang und laufen trotzdem nicht parallel: Die eine beginnt mit der Zustellung, die andere erst, wenn kein Einspruch mehr möglich ist. Sie zu verwechseln ist der häufigste Fristfehler in diesem Verfahren.
Dazu kommen die Kosten, die im Regelsatz nicht enthalten sind:
Bei der Festsetzung einer Geldbuße wird nach § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Gebühr erhoben, die sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße bemisst und die durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag begrenzt ist; daneben werden für die Zustellung Auslagen erhoben.
Die Gebühr beträgt mindestens 25 € und höchstens 7.500 €, hinzu kommen Auslagen von 3,50 € für die Zustellung. Bei kleinen Geldbußen ist deshalb der Mindestbetrag das, was tatsächlich anfällt — ein Grund, warum ein Bescheid oft spürbar über dem Regelsatz liegt, den eine Tabelle nennt. Den prozentualen Anteil und die konkrete Zusammensetzung für Ihren Betrag zeigt der Rechner auf dieser Seite.
Und die zeitliche Außengrenze des ganzen Verfahrens: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG 6 Monate, gerechnet ab der Tat (§ 26 Absatz 3 StVG). Diese Frist lässt sich allerdings durch bestimmte Ermittlungsschritte der Behörde unterbrechen, und nach einer wirksamen Unterbrechung läuft sie neu — Stillschweigen der Behörde ist deshalb kein verlässliches Zeichen dafür, dass eine Sache erledigt ist.
Wenn der Fahrer nicht feststeht: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Bleibt offen, wer am Steuer saß, endet die Sache nicht zwangsläufig. Dann kommt ein sechstes Regelwerk ins Spiel, das mit der Ahndung der Tat selbst nichts zu tun hat:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Das ist keine Strafe für den Halter und setzt keinen Nachweis seiner Täterschaft voraus — es ist eine Auflage für die Zukunft. Wer als Halter auf einen Anhörungsbogen gar nicht reagiert, vermeidet damit also nicht unbedingt jede Folge, sondern verlagert sie.
Wie Sie prüfen, ob eine Angabe noch dem geltenden Text entspricht
Verkehrsrecht bewegt sich. Beträge, Fristen und Punktebewertungen werden geändert, und Ratgeberseiten — auch diese — sind immer eine Momentaufnahme. Der eine Schritt, der sich lohnt, ist der Blick in den amtlichen Text selbst.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird bemüht sein, den Stand aller Vorschriften so aktuell wie möglich zu halten.
Beachten Sie die Formulierung: eine Bemühenszusage, ausdrücklich keine Garantie. Genau deshalb trägt dort jede Vorschrift eine Stand-Angabe, die man lesen sollte, statt sie zu übergehen. Praktisch heißt das:
- Nehmen Sie aus dem Bescheid die Fundstelle, um die es Ihnen geht — die StVO-Vorschrift für die Tat, die Katalognummer für den Betrag, die OWiG-Vorschrift für eine Frist.
- Öffnen Sie die zugehörige Vorschrift über die Quellenangaben am Ende dieses Beitrags. Jede verweist auf die amtliche Fassung, nicht auf eine Zusammenfassung.
- Vergleichen Sie die Stand-Angabe der Vorschrift mit dem Datum der Ratgeberseite, die Sie gelesen haben. Ist der Text jünger, gilt der Text.
- Bei einem Betrag prüfen Sie zusätzlich, ob Sie einen Regelsatz oder einen Endbetrag vor sich haben — das ist der häufigste Unterschied zwischen einer Tabelle im Netz und Ihrem Bescheid.
Was dieser Beitrag nicht beantwortet
Dieser Überblick ordnet die Regelwerke einander zu; er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Er sagt insbesondere nicht, ob in Ihrem Fall ein Regelsatz zu erhöhen oder zu mindern ist, ob eine Verjährung wirksam unterbrochen wurde, ob ein Fahrverbot ausnahmsweise entfallen kann oder ob ein Einspruch aussichtsreich ist. Alle vier Fragen hängen an Umständen, die sich nur aus der Akte der zuständigen Bußgeldstelle beurteilen lassen.
Die auf dieser Seite gezeigten Werte sind der Datenbestand, aus dem auch der Rechner liest; sie sind nicht anwaltlich geprüft. Wer einen Bescheid erhalten hat und eine verbindliche Einschätzung braucht, wendet sich an die ausstellende Behörde oder an eine im Ordnungswidrigkeitenrecht qualifizierte Rechtsberatung.
Quellen
Alle Links führen auf die amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesamt für Justiz. Jede Vorschrift trägt dort ihre eigene Stand-Angabe.
- § 49 StVO — Ordnungswidrigkeiten
- § 1 BKatV — Bußgeldkatalog und Regelsätze
- § 40 FeV — Einstufung der Zuwiderhandlungen (Anlage 13)
- § 4 StVG — Fahreignungs-Bewertungssystem und Fahreignungsseminar
- § 25 StVG — Fahrverbot
- § 26 StVG — Zuständigkeit und Verfolgungsverjährung
- § 28 StVG — Fahreignungsregister
- § 56 OWiG — Verwarnung und Verwarnungsgeld
- § 66 OWiG — Inhalt des Bußgeldbescheides
- § 67 OWiG — Einspruch
- § 107 OWiG — Gebühren und Auslagen
- § 31a StVZO — Fahrtenbuch
- Hinweise zum Angebot gesetze-im-internet.de
Nächster Schritt
Bußgeldkatalog
Alle erfassten Tatbestände nach Kategorie, jeweils mit Regelsatz, Punkten, Fahrverbot und der laufenden Nummer des Katalogs. Keine Zahl dieser Seiten ist von Hand eingetragen.